Recht vor link: Pflichtexemplare

Recht vor link, Foto: Szekeres Szabolcs

Recht vor link
(Foto: © Szekeres Szabolcs)

Wer ein Werk nicht nur niederschreibt, sondern auch veröffentlicht, der hat in Deutschland die Pflicht, ins kulturelle Gedächtnis einzugehen. Was dabei zu beachten ist, lässt sich wunderbar im folgenden Artikel nachlesen:

Die Self-Publisher-Bibel: Autoren-Tipp: Buch bei der Deutschen Nationalbibliothek abliefern – was ist zu beachten?

Dabei kommen übrigens auch die Landesbibliotheken nicht zu kurz.

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Achtung: Da ich kein Jurist bin, könnt ihr euch im Zweifelsfall weder auf mich noch auf meine Angaben berufen. Ich gebe hier nur meine unmaßgebliche Meinung wieder.

Recht vor link: Songtext

Recht vor link, Foto: Szekeres Szabolcs

Recht vor link
(Foto: © Szekeres Szabolcs)

Wie war das jetzt noch mal mit den Songtexten im Roman? Um es mit Jürgen von der Lippe zu sagen: „Die eigenen sind okay!“ Jedenfalls ist man mit denen wohl auf der sichersten Seite. Aber darf man Songtexte anderer zitieren?

Na klar! Siehe Urheberrechtsgesetz § 51 Zitate:

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

Für uns ist hier Punkt zwei der Entscheidende. Ein Roman (oder natürlich auch ein anderes literarisches Werk) ist ein selbstständiges Sprachwerk und damit hinreichend, um von einem besonderen Zweck des Zitats auszugehen. Wichtig ist aber ganz klar auch, den Umfang zu beachten. Ob „Stellen eines Werkes“ im Einzelfall rechtfertigt, den gesamten Liedtext zu verwenden, wird im Zweifel ein Gericht entscheiden.

Es wird außerdem schwierig, wenn das Zitat nicht im direkten Kontext verwendet wird. Wenn eine Figur in einem Roman ein paar Zeilen eines Songs mitsingt, oder wenn sie in einem Café sitzt und bestimmte Zeilen eines Songs Gefühle oder Erinnerungen in ihr hochkommen lassen, ist das alles mit dem besonderen Zweck gerechtfertigt. Vorangestellte Songtexte oder Zitate als Kapitelüberschriften bedürfen aber in der Regel der Genehmigung.

Also, spätestens, wenn das Songzitat umfangreicher werden soll und/oder nicht direkt Teil des Erzähltextes (inkl. Dialoge natürlich) ist, könnte, sofern urheberrechtliche Ansprüche bestehen, eine Genehmigung des Urhebers  notwendig werden. Ansonsten ist die häufige Sorge von Autor*innen meist unbegründet.

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Achtung: Da ich kein Jurist bin, könnt ihr euch im Zweifelsfall weder auf mich noch auf meine Angaben berufen. Ich gebe hier nur meine unmaßgebliche Meinung wieder.

Recht vor link: Titelei

Recht vor link, Foto: Szekeres Szabolcs

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(Foto: © Szekeres Szabolcs)

Wer als Autor sichergehen will, dass der selbst gewählte Titel auch wirklich aufs Cover kommt, muss selbst verlegen.* Denn der Buchtitel ist Verlagssache. Natürlich hält der Rücksprache mit dem Autor und wird in aller Regel zumindest einen allseits akzeptierten Kompromiss anstreben, hat aber im Zweifelsfall, sofern nicht die Persönlichkeitsrechte des Autors verletzt werden, das letzte Wort.

*Was bitte nicht als Empfehlung missverstanden werden soll. Eine solche Entscheidung sollte gut überlegt und von weit mehr Faktoren abhängig sein.

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Achtung: Da ich kein Jurist bin, könnt ihr euch im Zweifelsfall weder auf mich noch meine Angaben berufen.

Recht vor link: Angemessen?

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© Szekeres Szabolcs

Die Möglichkeiten für Autoren, ihre Werke zu veröffentlichen, haben sich in den letzten Jahren vervielfacht. Galt vor gar nicht allzu langer Zeit Selfpublishing bestenfalls für Werke der kleinen Nische als öffentlich vertretbar, ansonsten als die Notalternative für diejenigen, die entweder nicht die Qualität oder die Geduld mitbrachten, die der Weg in den Publikumsverlag erforderte, scheint diese Alternative inzwischen attraktiver als je zuvor. Und mancher Autor selbst unter denen, für die bis vor Kurzem nur der klassische Verlagsweg als Ziel in Frage kam, kommt inzwischen immer wieder in Verlegenheit, vor sich selbst oder anderen, dieses Ziel zu rechtfertigen.

Das gilt vor allem für das E-Book, bei dem ganz besonders ein klassischer Verlagsvorteil zunehmend in den Hintergrund rückt (was, das sei hier nebenbei angemerkt, meiner Meinung nach keine nicht umkehrbare Entwicklung ist), nämlich der der Verbreitung des Werkes und damit der Verfügbarkeit für den lesenden Endverbraucher.

Im Printbereich sieht das anders aus. Hier haben die Verlagsbefürworter neben anderen noch immer ein schlagendes Argument: das Marketing und die Verfügbarkeit im stationären Buchhandel. Nicht umsonst trat das Selfpublishing, das für sich genommen ja keine neue Erfindung ist, seinen Siegeszug erst mit dem E-Book im Allgemeinen und den Möglichkeiten, die amazon mit KDP bot, im Speziellen an.

Doch lügt sich der Verlagsautor nicht auch mit diesem Argument in die eigene Tasche? Das wird ihm wenigstens immer häufiger entgegengehalten. Nicht zu unrecht, denn auch die Marketingbudgets der Verlage sind begrenzt. Vor allem werden sie ungleich verteilt. Ein geringer Prozentsatz, die Spitzentitel, also diejenigen im aktuellen Programm, denen der Verlag das größte Absatzpotenzial zuspricht, bekommt nahezu alles, der Rest geht mehr oder weniger leer aus. Schmilzt dem Midlist-Autor also selbst dann, wenn er im großen Verlag erscheint, das Marketingargument hinweg?

Und Moment mal! Was steht noch mal im Normvertrag?

§ 3 Verlagspflicht
1. …
2. Der Verlag ist verpflichtet, das Werk in der in Absatz 1 genannten Form zu vervielfältigen, zu verbreiten und dafür angemessen zu werben.
3. Ausstattung, Buchumschlag, Auflagenhöhe, Auslieferungstermin, Ladenpreis und Werbemaßnahmen werden vom Verlag nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Vertragszwecks sowie der im Verlagsbuchhandel für Ausgaben dieser Art herrschenden Übung bestimmt.

(Hervorhebung von mir)

Laut Normvertrag verpflichtet sich der Verlag also, für das Werk zu werben. Und zwar angemessen. Aber was bedeutet das nun wieder? Angemessen? Tja, blöd, das ist nun mal Auslegungssache. Immerhin garantiert der Verlag, zu werben. Und er tut es auch. Indem er nämlich jedem im Verlag erscheinenden Werk eine Grundversorgung an Marketing zukommen lässt. Dazu gehören schon, wie man in Punkt 3 sehen kann, Ausstattung, Cover, Klappentext usw. Außerdem werden Pressetexte verfasst und das Werk auf der Homepage sowie im Katalog präsentiert, der wiederum von Verlagsvertretern den Buchhändlern vorgestellt wird, wenigstens aber an alle Buchhandlungen versendet wird. Voilà, Marketing!

Nicht viel, oder? Stimmt. Allerdings kommt das auch auf die Perspektive an. Der Verlagsautor, der sehen muss, was in seinem Verlag für manchen Kollegen getan wird, während er das Gefühl hat, vollkommen leer auszugehen, wird damit eher unzufrieden sein. Dennoch stellt gerade die Sichtbarkeit im Katalog für den gesamten stationären Buchhandel ein Marketinginstrument dar, das für den Selfpublisher praktisch unerreichbar ist. Dementsprechend ärgern sich Verlagsautoren im Printbereich in aller Regel auch über Verkaufszahlen, die den Selfpublisher bereits mehr als glücklich machen würden. Der kann sich dann unter Umständen (und wenigstens zur Zeit noch) eben vor allem über die Möglichkeiten freuen, die das E-Book ihm bietet.

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Achtung: Da ich kein Jurist bin, könnt ihr euch im Zweifelsfall weder auf mich noch meine Angaben berufen.

Recht vor link: Ideen schützen

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In Foren für Schreibende liest man immer wieder die Frage, wie man seine Ideen schützen kann, wie man also dem berüchtigten Ideenklau entgeht. Meist gibt es vielfältige Vorschläge, von denen „erzähl sie niemandem“ sicher der effektivste ist. Der allerdings schützt vor dem Klau, die Idee selbst schützt er nicht. Niemand ist davor gefeit, dass nicht jemand anderes die gleiche oder zumindest eine sehr ähnliche Idee hat. Und dass sie einem selbst eingeschossen ist, bewirkt zwar meist, dass man sie für besonders einzigartig hält, tatsächlich aber ist es der beste Beweis dafür, dass sie ebenso gut jemand anderem einfallen kann. Und vielleicht längst eingefallen ist. Man kann ja nicht alles kennen. Vermutlich der beste Grund dafür, dass sich Ideen auch rechtlich nicht schützen lassen.

Mein Vorschlag also: Schreib die verdammte Geschichte! Denn die Umsetzung einer Idee ist ebenso individuell wie schützenswert (und in der Regel ungleich schwerer zu klauen).

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Recht vor link: einmalig und exklusiv

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In Verlagsverträgen bedeuten einmalig und exklusiv ganz und gar nicht dasselbe. Es geht dabei um die Abtretung der Verwertungsrechte durch den Autor. Das kann im Wesentlichen auf folgende Weise geschehen:

  • Einmalig: Der Autor vergibt das Recht zur Verwertung genau ein Mal, also nur für die Werkausgabe, auf die sich der Vertrag bezieht. Der Autor behält darüber hinaus die Rechte für sich. Ob Folgeauflagen neu verhandelt werden müssen, wird im Vertrag geregelt.
  • Einfach: Im Prinzip wie das einmalige Verwertungsrecht, allerdings sind hier im Allgemeinen auch die Folgeauflagen inbegriffen (was im Vertrag denoch benannt wird). Entscheidend ist, dass auch hier die Rechte beim Autor bleiben und er das Werk beliebig weiterverwerten kann.
  • Exklusiv/ausschließlich: Die Rechte liegen fortan ausschließlich beim Verlag. Der Autor kann das Werk nicht weiterverwerten. Er kann sie aber zurückfordern, wenn der Verlag seinen Pflichten als Verwerter nicht mehr nachkommen kann oder will.

Während bei Einzeltiteln (etwa Romanen, aber auch Sammelbänden in der jeweiligen Gesamtzusammenstellung) die exklusive Rechtervergabe üblich ist, sollte man bei Einzelbeiträgen zu Anthologien oder Zeitschriften (Kurzgeschichten, Gedichte, …) auf einmalige bzw. einfache Rechtevergabe achten.

Mehr zu Verlagsverträgen

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