Recht vor link: einmalig und exklusiv
22. April 2012 Hinterlasse einen Kommentar
In Verlagsverträgen bedeuten einmalig und exklusiv ganz und gar nicht dasselbe. Es geht dabei um die Abtretung der Verwertungsrechte durch den Autor. Das kann im Wesentlichen auf folgende Weise geschehen:
- Einmalig: Der Autor vergibt das Recht zur Verwertung genau ein Mal, also nur für die Werkausgabe, auf die sich der Vertrag bezieht. Der Autor behält darüber hinaus die Rechte für sich. Ob Folgeauflagen neu verhandelt werden müssen, wird im Vertrag geregelt.
- Einfach: Im Prinzip wie das einmalige Verwertungsrecht, allerdings sind hier im Allgemeinen auch die Folgeauflagen inbegriffen (was im Vertrag denoch benannt wird). Entscheidend ist, dass auch hier die Rechte beim Autor bleiben und er das Werk beliebig weiterverwerten kann.
- Exklusiv/ausschließlich: Die Rechte liegen fortan ausschließlich beim Verlag. Der Autor kann das Werk nicht weiterverwerten. Er kann sie aber zurückfordern, wenn der Verlag seinen Pflichten als Verwerter nicht mehr nachkommen kann oder will.
Während bei Einzeltiteln (etwa Romanen, aber auch Sammelbänden in der jeweiligen Gesamtzusammenstellung) die exklusive Rechtervergabe üblich ist, sollte man bei Einzelbeiträgen zu Anthologien oder Zeitschriften (Kurzgeschichten, Gedichte, …) auf einmalige bzw. einfache Rechtevergabe achten.
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Achtung: Da ich kein Jurist bin, könnt ihr euch im Zweifelsfall weder auf mich noch meine Angaben berufen.
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