Recht vor link: Songtext
2. Oktober 2015 Hinterlasse einen Kommentar
Wie war das jetzt noch mal mit den Songtexten im Roman? Um es mit Jürgen von der Lippe zu sagen: „Die eigenen sind okay!“ Jedenfalls ist man mit denen wohl auf der sichersten Seite. Aber darf man Songtexte anderer zitieren?
Na klar! Siehe Urheberrechtsgesetz § 51 Zitate:
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
- 1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
- 2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
- 3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Für uns ist hier Punkt zwei der Entscheidende. Ein Roman (oder natürlich auch ein anderes literarisches Werk) ist ein selbstständiges Sprachwerk und damit hinreichend, um von einem besonderen Zweck des Zitats auszugehen. Wichtig ist aber ganz klar auch, den Umfang zu beachten. Ob „Stellen eines Werkes“ im Einzelfall rechtfertigt, den gesamten Liedtext zu verwenden, wird im Zweifel ein Gericht entscheiden.
Es wird außerdem schwierig, wenn das Zitat nicht im direkten Kontext verwendet wird. Wenn eine Figur in einem Roman ein paar Zeilen eines Songs mitsingt, oder wenn sie in einem Café sitzt und bestimmte Zeilen eines Songs Gefühle oder Erinnerungen in ihr hochkommen lassen, ist das alles mit dem besonderen Zweck gerechtfertigt. Vorangestellte Songtexte oder Zitate als Kapitelüberschriften bedürfen aber in der Regel der Genehmigung.
Also, spätestens, wenn das Songzitat umfangreicher werden soll und/oder nicht direkt Teil des Erzähltextes (inkl. Dialoge natürlich) ist, könnte, sofern urheberrechtliche Ansprüche bestehen, eine Genehmigung des Urhebers notwendig werden. Ansonsten ist die häufige Sorge von Autor*innen meist unbegründet.
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Achtung: Da ich kein Jurist bin, könnt ihr euch im Zweifelsfall weder auf mich noch auf meine Angaben berufen. Ich gebe hier nur meine unmaßgebliche Meinung wieder.
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